Sehr geehrte Eltern, liebe Schüler*innen,

wir informieren Sie/euch über die im Zusammenhang mit der Umsetzung der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (SchAusnahmV) an sächsischen Schulen geltenden Regelungen:

Wegfall der qualifizierten Selbstauskunft über die Durchführung eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Die bisherige Möglichkeit nach der sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, den zweimaligen Test pro Woche auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu Hause machen zu können, ist in der SchAusnahmV durch eine eigene Regelung ersetzt worden.

Tests für Schulen müssen unter Aufsicht vorgenommen werden. Die bisherige qualifizierte Selbstauskunft entfällt damit. Anzuerkennen sind darüber hinaus auch Testnachweise, die

a) im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt sind oder


b) von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht wurden (u. a. Testzentren).


Bei den unter a) und b) genannten Testnachweisen darf die zu Grunde liegende Testung maximal 24 Stunden zurückliegen.


Die sächsische Corona-Schutz-Verordnung soll nun zeitnah an die bundesrechtlichen Vorgaben angepasst werden.


T. Berndt

Schulleiter